Eine bKV ist Sachlohn, wenn Beschäftigte nach dem Arbeitsvertrag nur Versicherungsschutz und kein Geld verlangen können (BFH, Urteil vom 07.06.2018, VI R 13/16). Dann bleibt der Arbeitgeberbeitrag nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG lohnsteuerfrei und nach § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV beitragsfrei, solange alle Sachbezüge des Monats zusammen 50 Euro nicht übersteigen. Darüber ist der gesamte Wert Arbeitslohn; eine Pauschalsteuer von 30 Prozent nach § 37b EStG nimmt Beschäftigten die Lohnsteuer ab, nicht die Sozialversicherungsbeiträge. Ein Geldzuschuss zu einer selbst abgeschlossenen Versicherung ist Barlohn (BFH, Urteil vom 04.07.2018, VI R 16/17).
Sachlohn oder Barlohn: Der Arbeitsvertrag entscheidet.
Maßgeblich ist, was der Beschäftigte nach dem Arbeitsvertrag verlangen kann. Kann er nur Versicherungsschutz beanspruchen, liegt ein Sachbezug vor. Hat er auch einen Anspruch auf Auszahlung, ist es Barlohn, selbst wenn der Arbeitgeber am Ende die Versicherung bezahlt (BFH VI R 13/16, Rn. 13). Das BMF-Schreiben vom 15.03.2022 nennt Krankenversicherungsschutz mit Abschluss und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber ausdrücklich als Sachbezug (Rn. 6).
Im Fall VI R 13/16 schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Gruppenverträge ab, die Beschäftigten hatten einen direkten Anspruch gegen den Versicherer, aber keinen auf Geld. Im Fall VI R 16/17 schlossen die Beschäftigten selbst ab, zahlten selbst und erhielten einen Zuschuss aufs Gehaltskonto: Barlohn, obwohl der Zuschuss an einen bestimmten Versicherer gebunden war. Der sichere Weg ist deshalb ein Gruppenvertrag mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und eine Zusage, die auf Versicherungsschutz ohne Wahlrecht auf Geld lautet. Wie du ihn aufsetzt, steht im Ratgeber bKV einführen.
| Merkmal | Sachlohn (Versicherungsschutz) | Barlohn (Geldzuschuss) |
|---|---|---|
| Vertrag | Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer | Beschäftigter schließt selbst ab |
| Zusage | Versicherungsschutz, kein Anspruch auf Geld | Geldbetrag, auch wenn zweckgebunden |
| 50-Euro-Freigrenze | anwendbar | nicht anwendbar |
| Pauschalsteuer nach § 37b EStG | nach dem Wortlaut möglich | ausgeschlossen |
| Leiturteil | BFH VI R 13/16 vom 07.06.2018 | BFH VI R 16/17 vom 04.07.2018 |
Die 50-Euro-Freigrenze: Alle Sachbezüge eines Monats zählen zusammen.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn sie nach Abzug von Zuzahlungen insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (bis Ende 2021: 44 Euro). Über § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV gilt das auch in der Sozialversicherung; die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben das für die bKV ausdrücklich bestätigt (Besprechung vom 20.11.2019).
Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bei 50,00 Euro bleibt alles frei, bei 50,01 Euro ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig. Bewertet wird der Schutz in der Regel mit dem Arbeitgeberbeitrag (R 8.1 Abs. 2 Satz 4 LStR), und der Lohn fließt mit der Beitragszahlung zu (BFH VI R 13/16, Rn. 9). Daraus folgt, ohne ausdrückliche Verwaltungsaussage für die bKV: Ein in einer Summe gezahlter Jahresbeitrag wird im Zahlungsmonat gemessen und sprengt die Grenze regelmäßig. Vereinbare deshalb monatliche Zahlweise.
- Zusammengerechnet werden: der bKV-Beitrag, Tank- und Einkaufsgutscheine oder Guthabenkarten (nur wenn zusätzlich zum Lohn gewährt) und Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen (R 8.1 Abs. 3 LStR, H 8.1 LStH).
- Nicht mitgerechnet: nach §§ 37b oder 40 EStG pauschal versteuerte Vorteile und Sachbezüge mit eigenen Bewertungsregeln, etwa Dienstwagen oder Personalrabatte.
- Geprüft wird je Beschäftigtem und je Kalendermonat, nicht als Jahresdurchschnitt.
Du willst wissen, was eine bKV für dein Team konkret bedeutet? Wir rechnen es mit dir durch.
Anfrage vorbereitenBeitrag über 50 Euro: Drei Wege in der Lohnabrechnung.
Übersteigen die Sachbezüge eines Beschäftigten 50 Euro im Monat, ist der gesamte Wert Arbeitslohn. Dann stehen drei Wege offen, die sich bei Steuer und Sozialversicherung unterscheiden.
Daneben kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zulassen, höchstens für 1.000 Euro je Beschäftigtem und Jahr. Die Sozialversicherungsträger behandeln eine so besteuerte bKV als beitragsfrei. Steuerlich ist aber offen, ob monatliche Beiträge die dafür nötigen sonstigen Bezüge sind (R 39b.2 LStR). Diesen Weg gehst du nur nach Abstimmung mit Steuerberatung und Finanzamt.
| Weg | Lohnsteuer | Sozialversicherung | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) | keine | beitragsfrei (§ 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV) | Sachlohn, alle Sachbezüge höchstens 50 Euro im Monat |
| Pauschalsteuer (§ 37b Abs. 2 EStG) | 30 Prozent der Aufwendungen, trägt der Arbeitgeber | beitragspflichtig | Sachlohn zusätzlich zum Lohn, Wahl gilt für alle Sachzuwendungen des Jahres, höchstens 10.000 Euro je Empfänger |
| Individuelle Versteuerung | voller Wert nach den Lohnsteuermerkmalen des Beschäftigten | beitragspflichtig (§ 14 SGB IV) | keine, Standardfall |
bKV-Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: Was die 30 Prozent bewirken.
Nach § 37b Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber Sachzuwendungen an eigene Beschäftigte, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbracht werden, pauschal mit 30 Prozent der Aufwendungen versteuern. Die Pauschalsteuer gilt als Lohnsteuer, wird in der Lohnsteuer-Anmeldung erfasst, und der Beschäftigte wird über die Übernahme unterrichtet. Sozialversicherungsfrei wird die bKV dadurch nicht, denn die SvEV nimmt nur Zuwendungen an Arbeitnehmer Dritter aus (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV).
Ein BMF-Schreiben, das die bKV ausdrücklich als Anwendungsfall nennt, gibt es nicht; die Anwendbarkeit folgt aus dem Wortlaut und gehört vor der ersten Abrechnung in die Abstimmung mit der Steuerberatung. Beachte außerdem: Das Wahlrecht gilt einheitlich für alle Sachzuwendungen an eigene Beschäftigte im Kalenderjahr und soll bis 28. Februar des Folgejahres ausgeübt werden. Bei Gehaltsumwandlung ist § 37b ausgeschlossen (BMF vom 19.05.2015, Rdnr. 4, 8 und 9b).
bKV per Entgeltumwandlung: rechtlich nicht abgesichert.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn ist eine Leistung nach § 8 Abs. 4 EStG nur, wenn sie nicht auf den Lohn angerechnet wird, der Lohn nicht zu ihren Gunsten sinkt, sie keine vereinbarte Erhöhung ersetzt und der Lohn bei ihrem Wegfall nicht steigt. Eine Gehaltsumwandlung erfüllt das nicht.
Steuerlich verlangt § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Zusätzlichkeit ausdrücklich nur bei Gutscheinen und Geldkarten; eine klare Aussage von BMF oder BFH zur bKV per Entgeltumwandlung fehlt. Die Sozialversicherungsträger gehen bei vorherigem Entgeltverzicht seit 2022 regelmäßig von fehlender Zusätzlichkeit aus und haben die Beitragsfreiheit solcher Sachbezüge ausdrücklich offengelassen (Besprechung vom 11.11.2021). Finanziere die bKV deshalb zusätzlich zum Gehalt und plane das Budget realistisch, siehe bKV-Kosten für Arbeitgeber.
bKV in der Lohnabrechnung: So läuft es praktisch.
Im Lohnkonto stehen Barlohn und Sachbezüge getrennt; die bKV wird einzeln bezeichnet und mit Zeitraum und Wert erfasst (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV). Das Finanzamt soll auf Aufzeichnungen innerhalb der Freigrenze verzichten, wenn betriebliche Kontrollen das Einhalten der 50 Euro sichern (§ 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV). Nach § 37b versteuerte Zuwendungen müssen nicht ins Lohnkonto, die Buchführung muss sie aber vollständig zeigen (BMF vom 19.05.2015, Rdnr. 32).
Auf der Entgeltabrechnung erscheint die bKV innerhalb der Freigrenze als steuer- und beitragsfreier Sachbezug, das Netto ändert sich nicht. Wird sie individuell versteuert, erhöht sie das steuer- und beitragspflichtige Brutto und wird nach den Abzügen wieder abgezogen, weil sie nicht ausgezahlt wird. Lohnartnummern hängen vom Abrechnungssystem ab. Pauschal besteuerte Bezüge sind nur beitragsfrei, wenn die Pauschalierung mit der Entgeltabrechnung erfolgt, nach Auffassung der Sozialversicherungsträger spätestens bis Ende Februar des Folgejahres (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV, Besprechung vom 28.11.2024).
- Zusage schriftlich festhalten: Versicherungsschutz als Leistung, kein Anspruch auf Auszahlung.
- Bestehende Sachbezüge je Beschäftigtem erfassen und den Spielraum bis 50 Euro ermitteln.
- Besteuerungsweg festlegen und die passende Lohnart von der Steuerberatung freigeben lassen.
- Monatlich die Versichererrechnung mit der Abrechnung abgleichen: Eintritte, Austritte, Beiträge.
- Bei jeder Beitragsanpassung und jedem neuen Benefit die Grenze neu rechnen.
Rechenbeispiel: 35 Euro bKV plus 15 Euro Tankgutschein.
Beispiel mit angenommenen Werten, keine Tarifaussage: Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und zahlt monatlich 35 Euro bKV-Beitrag je Beschäftigtem. Jeder Beschäftigte erhält zusätzlich zum Lohn bereits einen Tankgutschein über 15 Euro im Monat. Es gibt keine Zuzahlungen.
Fall A liegt genau bei 50,00 Euro; weil das Gesetz auf „nicht übersteigen“ abstellt, bleibt alles frei. In Fall B macht ein Euro Beitragserhöhung die gesamten 51 Euro steuer- und beitragspflichtig, das Netto sinkt, obwohl nichts mehr ausgezahlt wird. In Fall C bleiben pauschal versteuerte Vorteile bei der Grenzprüfung außer Ansatz (R 8.1 Abs. 3 LStR), der Gutschein bleibt deshalb frei. Plane mit Puffer: Ein Budgettarif mit festem Beitrag hilft, schützt aber nicht vor Anpassungen. Den Beitragsaufwand überschlägst du mit dem bKV-Rechner, die Reihenfolge der Benefits ordnet der Ratgeber Mitarbeiter-Benefits.
| Fall | Sachbezüge im Monat | Lohnsteuer | Sozialversicherung |
|---|---|---|---|
| A: Ausgangslage | 35 + 15 = 50,00 Euro | frei | frei |
| B: Beitrag steigt auf 36 Euro | 36 + 15 = 51,00 Euro | gesamte 51 Euro steuerpflichtig | gesamte 51 Euro beitragspflichtig |
| C: wie B, bKV nach § 37b | Grenze prüft nur 15 Euro Gutschein | 30 % von 36 Euro = 10,80 Euro trägt der Arbeitgeber; Gutschein frei | 36 Euro bKV beitragspflichtig; Gutschein frei |
| D: wie B, ohne Gutschein | 36 Euro | frei | frei |
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die Pauschalsteuer sind nicht berücksichtigt.
Betriebsausgabe: Wie der Arbeitgeber die Beiträge absetzt.
Betriebsausgaben sind betrieblich veranlasste Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG); bKV-Beiträge sind Arbeitslohn und damit Personalaufwand. Die Abzugsgrenze für Geschenke gilt nur gegenüber Nicht-Arbeitnehmern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bei § 37b sind Zuwendung und Pauschalsteuer abziehbar (BMF vom 19.05.2015, Rdnr. 24 und 26). Eine eigene Verwaltungsaussage speziell zur bKV gibt es dazu nicht.
Checkliste für das Gespräch mit der Steuerberatung.
Bring den Entwurf der Zusage, das Versichererangebot und eine Liste aller laufenden Sachbezüge mit. Diese Fragen sollten danach beantwortet sein:
- Können Beschäftigte nach der Zusage nur Versicherungsschutz und kein Geld verlangen?
- Ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und zahlt direkt an den Versicherer?
- Wie viel Spielraum bleibt je Beschäftigtem bis 50 Euro, und wird monatlich gezahlt?
- Welcher Weg gilt über 50 Euro, und was bedeutet § 37b für andere Sachzuwendungen des Jahres?
- Wie werden Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf eine Pauschalsteuer behandelt?
- Welche Lohnart wird verwendet, und wer prüft die Grenze bei Beitragsanpassungen?
Dieser Ratgeber gibt Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung mit Stand 21.10.2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Für passende Tarife stellst du eine Anfrage zur bKV; wie du danach die Belegschaft einbindest, zeigt Mitarbeiter informieren.
Häufige Fragen
Ist die bKV steuerfrei?
Nicht automatisch. Frei bleibt der Arbeitgeberbeitrag nur, wenn die bKV Sachlohn ist und alle Sachbezüge des Monats zusammen 50 Euro nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Darüber ist der gesamte Wert Arbeitslohn.
Gilt die 50-Euro-Grenze pro Mitarbeiter?
Ja, je Beschäftigtem und je Kalendermonat. Das Gesetz stellt auf den Kalendermonat ab; einen Durchschnitt über Belegschaft oder Jahr und einen Übertrag ungenutzter Beträge sieht es nicht vor.
Ist eine nach § 37b pauschal versteuerte bKV sozialversicherungsfrei?
Nein. Die SvEV nimmt nur Zuwendungen an Arbeitnehmer Dritter aus. Für eigene Beschäftigte bleibt die pauschal versteuerte bKV beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Kann ich neben der bKV Tankgutscheine oder Gutscheinkarten geben?
Ja, aber beides wird für die 50-Euro-Grenze zusammengerechnet. Bei 35 Euro bKV bleiben 15 Euro Spielraum; schon ein Cent mehr macht alle Sachbezüge des Monats steuer- und beitragspflichtig.
Ist ein Zuschuss zur privaten Zusatzversicherung ein Sachbezug?
Nein. Schließt der Beschäftigte selbst ab und bekommt dafür Geld, ist das Barlohn, auch bei Bindung an einen Versicherer (BFH VI R 16/17). Freigrenze und § 37b greifen dann nicht.
Kann die bKV per Gehaltsumwandlung finanziert werden?
Steuer- und Beitragsfreiheit sind dafür nicht abgesichert: Eine ausdrückliche Aussage von BMF oder BFH fehlt, die Sozialversicherungsträger sehen bei Entgeltverzicht regelmäßig keine Zusätzlichkeit, und § 37b ist ausgeschlossen.
Wie sieht die bKV auf der Lohnabrechnung aus?
Innerhalb der Freigrenze als steuer- und beitragsfreier Sachbezug ohne Wirkung aufs Netto. Wird sie versteuert, erhöht sie das Brutto und wird nach den Abzügen wieder abgezogen, weil kein Geld fließt.
Was gilt bei jährlicher Beitragszahlung?
Der Lohn fließt mit der Zahlung zu, die Grenze gilt je Monat. Ein Jahresbeitrag überschreitet die 50 Euro im Zahlungsmonat daher regelmäßig; eine ausdrückliche Verwaltungsaussage zur bKV fehlt. Vereinbare monatliche Zahlweise.
Quellen & Einordnung
Redaktioneller Stand: 21. Oktober 2026. Die Hinweise unterstützen deine Planung und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich für Leistungen und Aufnahme sind das individuelle Angebot und die zugehörigen Bedingungen.
- BFH, Urteil vom 07.06.2018, VI R 13/16 (Krankenversicherungsschutz als Sachlohn), Volltext ↗ (abgerufen 21.10.2026)
- BFH, Urteil vom 04.07.2018, VI R 16/17 (Zuschuss zur Zusatzversicherung als Barlohn), Volltext ↗ (abgerufen 21.10.2026)
- BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 24 VII) ↗ (abgerufen 21.10.2026)
- BMF-Schreiben vom 19.05.2015 zu § 37b EStG, geändert am 28.06.2018 (Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 23a) ↗ (abgerufen 21.10.2026)
- Lohnsteuer-Handbuch 2026, § 8 EStG mit R 8.1 LStR und H 8.1 ↗ (abgerufen 21.10.2026)
- Lohnsteuer-Handbuch 2026, § 39b EStG mit R 39b.2 LStR ↗ (abgerufen 21.10.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 8 (Sachbezugsfreigrenze, Zusätzlichkeit) ↗ (abgerufen 21.10.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 37b (Pauschalierung bei Sachzuwendungen) ↗ (abgerufen 21.10.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 40 (Pauschalierung in besonderen Fällen) ↗ (abgerufen 21.10.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 4 (Betriebsausgaben) ↗ (abgerufen 21.10.2026)
- Sozialversicherungsentgeltverordnung, § 1 (nicht zuzurechnende Zuwendungen) ↗ (abgerufen 21.10.2026)
- Sozialversicherungsentgeltverordnung, § 3 (Bewertung von Sachbezügen) ↗ (abgerufen 21.10.2026)
- SGB IV, § 14 (Arbeitsentgelt) ↗ (abgerufen 21.10.2026)
- Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, § 4 (Lohnkonto) ↗ (abgerufen 21.10.2026)
- GKV-Spitzenverband, DRV Bund, BA: Besprechung vom 20.11.2019, TOP 2 (Zuwendungen zu einer betrieblichen Krankenversicherung) ↗ (abgerufen 21.10.2026)
- GKV-Spitzenverband, DRV Bund, BA: Besprechung vom 11.11.2021, TOP 1 und 2 (Zusätzlichkeit, Sachbezug) ↗ (abgerufen 21.10.2026)
- GKV-Spitzenverband, DRV Bund, BA: Besprechung vom 28.11.2024, TOP 2 (Pauschalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung) ↗ (abgerufen 21.10.2026)